Einweisungsweg Reha

Wer kann überhaupt eine Rehabilitationsmaßnahme (kurz: Reha) in Anspruch nehmen? Gibt es ein Recht auf Reha? (Ja, das gibt es). Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie als Patient in der m&i-Fachklinik Enzensberg aufgenommen werden können? An wen müssen Sie sich bezüglich des Antrags auf eine Reha wenden? Wie ist das Prozedere? Und wer trägt die Kosten für Ihren Aufenthalt?

Hier finden Sie alle Informationen rund um die Einweisung in unseren Rehabilitationsbereich im Überblick.

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser Aufnahme-Team gerne zur Verfügung.

Das Recht auf Reha

Durch die Sozialversicherungspflicht hat laut Sozialgesetzbuch I, § 4 jeder das Recht auf die Kostenübernahme einer medizinisch begründeten Rehabilitationsmaßnahme.

Ziel einer rehabilitativen Maßnahme ist die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Wenn Sie als Patient im erwerbstätigen Alter sind, wollen wir Sie dabei unterstützen, dass Sie nach einer Krankheit oder Verletzung Ihren Beruf wieder aufnehmen können.

Sind Sie bereits im Ruhestand, möchten wir Ihre Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch eine Reha-Maßnahme in der m&-Fachklinik Enzensberg fördern.

Im Folgenden finden Sie die verschiedenen Behandlungsformen der m&i-Fachklinik Enzensberg. Für weitere Informationen klicken Sie auf die einzelnen Reiter.

  • Anschlussheilbehandlung (AHB)/-rehabilitation
  • Heilverfahren (HV)
  • BGSW
  • Ambulante Rehabilitation
  • Eine AHB ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgt. Bei schweren Erkrankungen oder Operationen soll eine anschließende AHB das Behandlungsergebnis sicherstellen bzw. noch verbessern.

  • Ziel der Behandlung ist die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Eine AHB hat in der Regel eine Dauer von ca. 2-3 Wochen. Diese kann jedoch, abhängig von Kostenübernahme und Verlauf der Behandlung durch den Arzt verlängert werden.

  • Kostenträger einer AHB ist entweder die deutsche Rentenversicherung (Patient noch im erwerbstätigen Alter) oder die Krankenkasse (gesetzliche oder private Krankenversicherung). Bei Arbeitsunfällen übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten einer Reha-Maßnahme.

  • Eine AHB wird durch den einweisenden Arzt verordnet, der die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme prüft. Für eine AHB befindet sich der einweisende Arzt in der Regel im behandelnden Krankenhaus.
  • Durch ein Heilverfahren sollen Krankheiten oder Verletzungen mithilfe einer medizinischen Rehabilitation gelindert oder geheilt werden. Der Verlauf eines Heilverfahrens ist ähnlich wie bei einer Anschlussheilbehandlung. Der einzige Unterschied ist, dass einem Heilverfahren kein akuter Krankenhausaufenthalt vorausgehen muss.

  • Kostenträger eines HV können die deutsche Rentenversicherung, die Krankenkasse (gesetzliche oder private Krankenversicherung) oder bei Arbeitsunfällen die Berufsgenossenschaft sein.

  • Ein Heilverfahren kann nur von einem einweisenden Arzt, der die medizinische Notwendigkeit eines Heilverfahrens prüft, verordnet werden. Der einweisende Arzt kann beispielsweise Ihr Hausarzt sein.
  • Eine Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW) wird durch den zuständigen Durchgangsarzt (Krankenhaus/Praxis) beantragt und eingegliedert.

  • Sie wird zur Optimierung des Rehabilitationserfolgs dann durchgeführt, wenn ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht ausreichen.
  • Während einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme befindet sich der Patient nur für die Anwendungen in der Klinik und schläft zu Hause. Diese Behandlungsform kommt vor allem für Patienten, die sich für eine wohnortnahe Rehabilitationsklinik entscheiden, infrage.

  • Kostenübernahme und Einweisung durch den Arzt sind genauso wie bei einer AHB oder einem Heilverfahren.

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Informationen zu Ihrem Nutzerverhalten gehen an unsere Partner zum Zwecke der Nutzung für Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die sie unabhängig von unserer Website von Ihnen erhalten oder gesammelt haben. Um diese Cookies zu nutzen, benötigen wir Ihre Einwilligung welche Sie uns mit Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.

Hinweis auf Datenverarbeitung in den USA durch Videodienst Vimeo: Wenn Sie auf "Alle Cookies akzeptieren“ klicken, willigen Sie zudem ein, dass ihre Daten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO in den USA verarbeitet werden dürfen. Die USA gelten nach derzeitiger Rechtslage als Land mit unzureichendem Datenschutzniveau. Es besteht das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, verarbeitet werden. Derzeit gibt es keine Rechtsmittel gegen diese Praxis vorzugehen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.

  • img
  • img
  • img
icon